{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2007-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4110&type=1563347022&cHash=451e39955d8c1deb04c439ae0910063c", "Checksum": "b3794418f84466dfb4a2ffcc5b3dcfc0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:18", "Checksum": "511f1c3043598434b649949fa0ee0aa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).\n\nnicht nachvollziehbar waren, Anlass zu vermehrten Kontrollen. Zutreffend ist zwar, dass\nder VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident nicht über das Fachwissen der\nRevisionsstelle verfügen mussten, aber sie hatten, sofern sie das Fachwissen nicht\nhatten, für eine hinreichende Kontrolle, etwa durch Einrichtung einer internen Revision,\nbesorgt zu sein. Dass das interne Kontrollsystem in Personalunion mit der\nobligationenrechtlichen und bankengesetzlichen Revisionsstelle wahrgenommen wurde\n(Klageantwort 8 S. 38), entlastet den VR und den Beklagte 8 als VR-Präsident nicht.\nDass der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident in die Beklagte 1 als Spezialistin\nVertrauen haben durften (Klageantwort 8 S. 40f. Ziff. 16 und 18), entband diese nicht\nvon den ihnen obliegenden Kontrollpflichten. Nachdem der Beklagte 6 bereits bei der\nKreditvorlage 22/89 (kläg.act. 48) auf die Problematik des Klumpenrisikos hingewiesen\nhatte, ist der Einwand u.a. des Beklagten 8 nicht zu hören, dass ein Klumpenrisiko\nwährend seiner Amtszeit nicht erkennbar gewesen sei (Klageantwort 8 S. 46, 50).\n\ndd) Der VR und der Beklagte 8 als VR-Präsident werden auch nicht durch eine allfällige\nVerantwortung des Beklagten 2 (Duplik 3, 4, 5, 7 und 9 S. 92 ff.) oder des Beklagten 10\n(Duplik 3, 4, 5, 7 und 9 S. 97 ff.) entlastet, nachdem die ihnen vorgeworfenen\nPflichtverletzungen im wesentlichen vor dem 21. August 1995, als der Beklagte 2 von\nder Generalversammlung als VR-Präsident und der Beklagte 10 als VR gewählt wurde,\nbzw. vor Ende 1994, als der Beklagte 8 als VR-Präsident zurücktrat, erfolgten. Ein\ngrobes Verschulden der Beklagten 2 und 10 ist von den Beklagten 1 und 8 nicht\nhinreichend dargelegt worden. Ein Verschulden des beklagten VR würde auch\nentgegen den Ausführungen des Beklagten 8 nicht ausgeschlossen, wenn dessen\nBehauptung nachgewiesen wäre, dass auch der Nachfolger des Beklagten 8, d.h. der\nBeklagte 2, und der als Kreditspezialist gewählte Beklagte 10 die Geschäfte analog im\nVerwaltungsrat weitergeführt hätten (Duplik 8 S. 81f.).\n\nee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem VR und dem Beklagten 8 als VR-\nPräsident in Bezug auf die einzelnen Pflichtverletzungen und den Schaden ein\nerhebliches Verschulden vorzuwerfen ist, wobei grundsätzlich von einer\nGesamtverantwortung auszugehen ist (vgl. Honsell, a.a.O., Rz. 9 ff.). Die Beklagten 3,\n4, 5, 7 und 9 hätten deshalb - wie erwähnt - im Innenverhältnis zur Bezahlung von 35%\ndes Gesamtschadens verpflichtet werden können. Bei den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9\nwar dabei ein gleich hohes Verschulden anzunehmen. Hingegen ist dem Beklagten 8\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nals VR-Präsident ein höherer Verschuldensanteil anzurechnen; im Innenverhältnis (in\nBezug auf die solidarisch haftenden Beklagten 1 und 6) ist ein Verschuldensanteil von\n45% anzunehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung der Umstand, dass der Beklagte 8\ngemäss eigener Darstellung Ende 1994 als VR-Präsident zurückgetreten war, da der\nSchaden zu jenem Zeitpunkt - wie erwähnt - bereits entstanden war. Nachdem der\nHaftungsanteil von 45% am Gesamtschaden von Fr. 23,233 Mio. den eingeklagten\nSchaden von 7,475 Mio. übersteigt, ist der Beklagte 8 unter solidarischer Haftbarkeit zu\nverpflichten, der Klägerin Fr. 7'475'000.-- nebst Zins zu 5% seit 2. November 2000\n(Datum des Vermittlungsvorstands) zu bezahlen. Der vom Beklagten 8 im\nInnenverhältnis zu tragende Anteil am Schaden beträgt Fr. 3'363'750.--.\n\nb) Direktor\n\naa) Bei der Bemessung des Verschuldens des Beklagten 6 ist zu berücksichtigen, dass\ndie weitgehend fehlende Entscheidungsgewalt des Direktors dadurch ausgeglichen\nwird, dass er die Tagesgeschäfte führte, auf diese und den Informationsfluss innerhalb\nder Klägerin am Weitestgehenden Einfluss nehmen konnte und dadurch auch am\nBesten über die jeweilige aktuelle finanzielle Situation der Klägerin informiert war bzw.\nsein musste. Zur Last zu legen ist ihm insbesondere, dass die von ihm erstellten\nKreditvorlagen mangelhaft waren, und er, obwohl er durch seine Einsitznahme in den\nVerwaltungsrat von Gesellschaften der X.-Gruppe über die Beziehungen der\nGesellschaften untereinander wissen musste, sich von X. dazu bewegen liess, dem VR\nder Klägerin Kreditanträge zu unterbreiten, ohne die erforderlichen Abklärungen\nbetreffend Klumpenrisiken bzw. eine entsprechende Klumpenmeldung vorzunehmen\n(vgl. Klage S. 81 Ziff. 5.13; Klageantwort 6 S. 86f. Ziff. 1.13).\n\nbb) Die Klägerin warf dem Beklagten 6 ferner vor, er habe das Vertrauen des\nVerwaltungsrats massiv missbraucht, um auch seine eigene Stellung finanziell zu\nverbessern (Klage S. 81 Ziff. 5.13). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht\nnachgewiesen, dass ihr im Rahmen des an die Ehefrau des Beklagten 6 gewährten\nDarlehens ein Schaden entstanden ist, womit dieser Sachverhalt bei der Bemessung\ndes Verschuldens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Klage S. 87 Ziff. 5.2, S. 104f.\nZiff. 5 mit Verweis auf kläg.act. 116 S. 3; S. 128 Ziff. 5.2). Entgegen den Ausführungen\ndes Beklagten 6 wird er nicht dadurch entlastet, dass er auf ein mögliches\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}