{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2007-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4110&type=1563347022&cHash=451e39955d8c1deb04c439ae0910063c", "Checksum": "b3794418f84466dfb4a2ffcc5b3dcfc0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:18", "Checksum": "511f1c3043598434b649949fa0ee0aa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).\n\nkonkreten Stellung verlangt werden darf. Der Beklagte kann sich somit nicht wegen\nmangelnder Ausbildung oder Zeit exkulpieren (BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 754 N 32,\nArt. 755 N 22; Forstmoser, Verantwortlichkeit, N 286 ff.; BGE 112 II 180 E. 2c). Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Fahrlässigkeit voraus, dass das\nschädigende Ereignis für den Schädiger vorauszusehen war, wobei es genügt, dass\nsich der Schädiger nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte\nsagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung (BGE 4C.201/2001 E.\n2.1.1; BGE 113 II 56f.; 99 II 180; vgl. Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 3 zu Art. 41 BankG;\nBSK BankG-Bertschinger, Art. 39 N 15f.). Wie bereits ausgeführt, richtet sich die\nVerantwortlichkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle im Wesentlichen nach\nAuftragsrecht und nicht nach Bankengesetz (Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 20 zu Art.\n41 BankG), womit die Verantwortlichkeit gegenüber der Bank nach den Vorschriften\nüber die Folgen der Nichterfüllung einer Obligation (Art. 97 ff. OR) zu beurteilen ist\n(Bodmer/Kleiner/Lutz [2004], N 96 zu Art. 18 - 22 BankG).\n\n3. Das Handelsgericht hatte sich zum Verschulden der Beklagten (für den Fall, dass\neine Haftung besteht) bereits im Entscheid vom 3. April 2006 (Ger.act. 350) zu äussern,\nindem es davon ausging, dass die endgültige Aufteilung des Schadens im\nInnenverhältnis massgebend für die Aufteilung der Prozesskosten sei (Urteil S. 11). Das\nHandelsgericht hielt dabei fest, dass der vom Beklagten 8 endgültig zu tragende\nSchadenanteil in einem gewissen Umfang grösser sei als derjenige der Beklagten 3, 4,\n5, 7 und 9. Dieser wie auch die von den Beklagten 1 und 6 zu tragenden Anteile am\nSchadenersatz brauchten jedoch nicht festgesetzt zu werden. In Berücksichtigung der\nStellung und Verantwortung der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 als Verwaltungsräte und\ninsbesondere ihres in Bezug auf die übrigen Beklagten eher als kleiner\neinzuschätzenden Verschuldens sei davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis\nsolidarisch zur Bezahlung von 35 % des Gesamtschadens verpflichtet werden könnten.\nIn Berücksichtigung dieser Ausführungen ist zum Verschulden von VR sowie VR-\nPräsident, Direktor und Revisionsstelle was folgt festzuhalten.\n\na) VR-Präsident und VR\n\naa) Für die Beurteilung des Verschuldens der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ist nicht\nbeachtlich, dass sie nicht über eigentliches Bankfachwissen verfügten. Vorzuwerfen ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nihnen denn auch nicht das Fehlen irgendwelcher Detailkenntnisse, sondern dass sie,\nnachdem bereits 1989 bei Krediten an die X.-Gruppe die Frage von Klumpenrisiken klar\nzur Diskussion stand, diesem Umstand keine genügende Aufmerksamkeit zu jenem\nZeitpunkt und auch in der Folge geschenkt und entsprechende Abklärungen getätigt\nbzw. veranlasst hatten. Zu Recht hielt die Klägerin fest, dass das Ungenügen der\nKreditunterlagen derart offensichtlich war, dass dies die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9\nauch ohne Ausbildung als Bankfachleute hätten erkennen können und müssen (Replik\nS. 96 Ziff. 1.2; zum Übernahmeverschulden vgl. BGE 113 II 56; Klage S. 79f.). Der\nentsprechende Vorwurf trifft auch den Beklagten 8, wobei bei ihm nicht fehlendes\nBankfachwissen angenommen werden kann.\n\nbb) Nicht zutreffend ist der unter Berufung auf BGE 121 IV 380 ff. erhobene Einwand,\nes sei ausschliesslich Aufgabe der Geschäftsführung gewesen, für die Einhaltung der\nObergrenze für Klumpenrisiken zu sorgen und der Meldepflicht an die EBK\nnachzukommen. Vorliegend delegierten der VR und insbesondere der Beklagte 8 als\nVR-Präsident eben gerade nicht sämtliche Geschäftsführungsbefugnisse an den\nBeklagten 6, sondern sie entschieden selber - unter \"Rückdelegation\" zusätzlich der\nAufgaben des Bankausschusses - über die Gewährung der einzelnen Kredite,\nübernahmen damit die Verantwortung für die Risiken der einzelnen Geschäfte und\nhatten deshalb auch selber der Gefahr von Klumpenrisiken die notwendige Beachtung\nzu schenken.\n\ncc) Der Beklagte 8 erhob den Einwand, dass die Beklagten 1 und 6 das angeblich bei\nder X.-Gruppe bestehende Klumpenrisiko nie erwähnt hätten. Er habe sich auf die\nspezialisierte Revisionsstelle und den qualifizierten Bankdirektor als gesetzlich\nverpflichtete Fachinstanzen in ihrer Eigenschaft als \"verlängerter Arm der EBK\"\nverlassen dürfen (Klageantwort 8 S. 58). Vorliegend durften der VR und der Beklagte 8\nals VR-Präsident schon deshalb nicht ohne entsprechende Kontrollen darauf vertrauen,\ndass der Beklagte 6 die Bankgeschäfte ordnungsgemäss führen werde, da die\nGeschäftsführung nicht vollständig an den Direktor delegiert worden war, sondern der\nVR und der Beklagte 8 als VR-Präsident, indem sie sämtliche Kredite von einem\ngewissen Umfang zu bewilligen hatten, direkt auf die Tagesgeschäfte Einfluss nahmen\nund damit eine entsprechende Verantwortung trugen. Ferner gab insbesondere der\nUmstand, dass die Kreditdossiers mangelhaft und für den Aussenstehenden teilweise\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}