{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2007-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4110&type=1563347022&cHash=451e39955d8c1deb04c439ae0910063c", "Checksum": "b3794418f84466dfb4a2ffcc5b3dcfc0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:18", "Checksum": "511f1c3043598434b649949fa0ee0aa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).\n\nGesamtschaden ist vom Kläger zu substantiieren und zu beweisen, wobei der Richter\nin jedem Fall, d.h. auch ohne Antrag des Klägers (unzutreffend Beweiswürdigung 1 S.\n11 Mitte), die individuelle Schadenersatzpflicht im Urteil festzustellen hat (BSK OR II-\nWidmer/Banz, Art. 759 N 7; vgl. Honsell, Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; Isler, a.a.O.,\nS. 199 ff.).\n\nWie erwähnt, beträgt der Schaden Fr. 23,233 Mio., für den u.a. die Beklagten 1, 6 und\n8 haften, soweit sie diesen selbst schuldhaft und adäquat verursacht haben. Dass\nallenfalls die Verjährung für einen Fr. 10 Mio. übersteigenden Betrag eingetreten ist\n(vorne lit. C), bedeutet lediglich, dass die Beklagten 1, 6 und 8 für den Fr. 10 Mio.\nübersteigenden Betrag die Einrede der Verjährung erheben können, ändert aber nichts\nan der (grundsätzlichen maximalen) Haftung der Beklagten für den Gesamtschaden\nvon Fr. 23,233 Mio., soweit sie diesen verursacht haben (Beweiswürdigung 1 S. 7). Es\nwurde im Rahmen des Kausalzusammenhangs ausgeführt, dass der gesamte Schaden\nu.a. von den Beklagten 1, 6 und 8 adäquat verursacht worden war. Der den einzelnen\nBeklagten anzurechnende Verschuldensanteil und damit die Höhe der Haftung im\nAussenverhältnis ist nachfolgend festzusetzen. Entgegen den Vorbringen der Beklagten\nmusste die Klägerin nicht schon mit der Klage in Bezug auf jeden Beklagten die Höhe\nseiner individuellen Schadenersatzpflicht nennen, sondern die Klägerin hatte den\nGesamtschaden und - soweit zumutbar und möglich - die Schadensbeiträge der\neinzelnen Beklagten darzulegen, worauf der Richter die individuelle\nSchadenersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festzusetzen hat (vgl. Replik S. 98;\nDuplik 1 S. 142; Duplik 6 S. 92; Duplik 8 S. 82f.). Die Klägerin hielt in der Stellungnahme\nvom 27. Februar 2007 (Ger.act. 438) fest, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 hätten zufolge\nVergleichs zwischenzeitlich Fr. 2'525'000.-- an den eingeklagten Schaden bezahlt,\nwomit sich die noch zu beurteilende Klagesumme auf Fr. 7'475'000.-- nebst\nVerzugszins reduziere. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 3.1 des\nVergleichs (Ger.act. 350) steht - wie bereits ausgeführt - fest, dass diesem nur im\nBetrag von Fr. 2'525'000.-- befreiende Wirkung für die übrigen Solidarschuldner\nzukommt (vgl. BGE 133 III 116 ff.), womit sich der eingeklagte Schaden nunmehr auf\nFr. 7'475'000.-- beläuft. Wie bereits festgehalten wurde, kann - entgegen Vorbringen\nder Beklagten 1 (Beweiswürdigung 1 S. 17) - eine Haftung der Beklagten 2 und 10 für\nden entstandenen Schaden nicht angenommen werden, womit diese auch bei der\nFestlegung der Haftungsquoten im Innenverhältnis ausser Acht zu lassen sind.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachdem sich der Gesamtschaden auf Fr. 23'233 Mio. beläuft, ist ausgehend von\ndiesem Betrag zu prüfen, für welchen Anteil die Beklagten 1, 6 und 8 im\nAussenverhältnis solidarisch haften.\n\nI. Verschulden\n\n1. Nach den Vorbringen der Klägerin wiegt das Verschulden der Beklagten schwer. Mit\nder Bewilligung der Kreditvorlage 22/89 (kläg.act. 48) sei bewiesen, dass der VR und\ninsbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident sowie der Beklagte 6 als Direktor von\nAnfang an über die Klumpenproblematik orientiert gewesen seien, d.h. insbesondere\nüber die Zusammenhänge zwischen X. der Y. AG und der Z. AG. Mit jeder weiteren\nKrediterteilung an diese Kunden oder mit ihnen liierten Personen und Unternehmen\nseien dieselben Widerrechtlichkeiten begangen worden. Dennoch hätten sich der VR\nund insbesondere der Beklagte 8 als VR-Präsident sowie der Beklagte 6 wiederholt\nund in erheblichem Ausmasse über klare Vorschriften, insbesondere im\nZusammenhang mit der Meldepflicht von Klumpenrisiken, hinweggesetzt. Es sei von\ngrobfahrlässigen Pflichtverstössen auszugehen, was sich auch daraus zeige, dass der\nEntzug der Bewilligung der Geschäftstätigkeit der Klägerin aufgrund von Art.\n23quinquies Abs. 1 BankG erfolgt sei (kläg.act. 73 E. 2). Die Beklagte 1 habe es durch\nZurückhalten entsprechender Informationen pflichtwidrig unterlassen, die nötigen\nMassnahmen einzuleiten und die Plafondüberschreitungen wirksam zu rügen bzw. eine\nReduktion der Kreditengagements zu veranlassen (Klage S. 77 ff., 87f., 99f., 104f.,\n111f., 116, 122, 128, 134, 142f.). Die Beklagten 1, 6 und 8 bestritten, ihre\naktienrechtlichen und bankengesetzlichen sowie statutarischen Pflichten fahrlässig\nverletzt zu haben und verwiesen im Eventualfall auf Art. 759 Abs. 1 OR, wonach im\nRahmen der sogenannten differenzierten Solidarität der Grad des Verschuldens nun\nauch bei der Solidarität berücksichtigt werden müsse (Klageantwort 1 S. 47f., 114 ff.,\n126, 134f., 140f., 144, 148, 164 ff., 172f.; Klageantwort 6 S. 47, 92 ff., 109;\nKlageantwort 8 S. 50, 58).\n\n2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion sowie die Revisionsstelle haften\ngrundsätzlich für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit. Es gilt ein\nobjektivierter Verschuldensmassstab, indem ein Verschulden immer dann gegeben ist,\nwenn der Beklagte nicht so gehandelt hat, wie es von einem objektivierten Organ in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}