{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2007-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4110&type=1563347022&cHash=451e39955d8c1deb04c439ae0910063c", "Checksum": "b3794418f84466dfb4a2ffcc5b3dcfc0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:18", "Checksum": "511f1c3043598434b649949fa0ee0aa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).\n\nDas Gericht ging dabei davon aus, dass den Beklagten die fehlende Meldung von\nKlumpenrisiken an die EBK vorzuwerfen ist, wodurch mit Kreditengagements seit 1989\ninsbesondere gegenüber einem Kunden und einer mit ihm verbundenen Gesellschaft\ndie entsprechenden bankengesetzlichen Bestimmungen verletzt wurden. Ferner sind\ndem Direktor und den Verwaltungsräten insbesondere ungenügende Finanzplanung\nund -kontrolle, ungenügende Kreditdokumentation vorzuwerfen und der Revisionsstelle\ndie Unterlassung von rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen dieser Mängel in den\nRevisionsberichten. Die Pflichtverletzungen waren geeignet, nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge einen Schaden zu verursachen. Das Verhalten der Beklagten musste\nfrüher oder später zu einem Einschreiten der EBK führen, wobei es eine adäquat\nkausale Folge war, dass der Verwaltungsrat der Klägerin angesichts des angedrohten\nBewilligungsentzugs das Bankgeschäft der Klägerin auf den SVRB zum Preis Null\nübertragen musste. Die Beklagten haften damit für den entstandenen Schaden.\nGemäss den Berechnungen des Gutachters hätte der Unternehmenswert der KAG bei\nordentlicher Geschäftsführung, d.h. wenn kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten\nvorgelegen hätte, Fr. 23,233 Mio. betragen. Der Umstand, dass die Organe der\nKlägerin auf die Feststellung einer aktuellen Bewertung durch einen unabhängigen\nExperten per 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 gemäss dem\nGeschäftsübernahmevertrag verzichtet hatten, war für die Höhe des Schadens nicht\nvon Bedeutung, da die übernommene Substanz der KAG zu diesen Zeitpunkten Null\ngewesen war; es hatte ein Negativsaldo von rund Fr. 15 Mio. bestanden, mithin hatten\ndie Passiven die Aktiven beträchtlich überstiegen. Der Schaden besteht aus der\nDifferenz der Unternehmenswerts der KAG bei ordentlicher Geschäftsführung per 30.\nJuni 1996 von Fr. 23,233 Mio. und dem Wert der Übernahme des Bankbetriebs der\nKAG zum Preis Null. Somit beträgt gemäss den Berechnungen des Gutachters der als\nFolge der Pflichtverletzungen der Beklagten entstandene Schaden Fr. 23,233 Mio. Die\nBeklagten müssen davon Fr. 7,475 Mio. bezahlen, da dieser Betrag maximal eingeklagt\nist.\n\nAus den Erwägungen:\n\nH. Solidarische Haftung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Klägerin macht einen Gesamtschaden geltend, mithin belangt sie jeden\nEinzelnen der Beklagten für die ganze Schadenssumme, bis ihre\nSchadenersatzansprüche gänzlich beglichen sind (Klage S. 151ff.; Replik S. 97). Die\nBeklagten wandten u.a. ein, der neue Art. 759 OR habe den Übergang von der\nabsoluten zu einer differenzierten Solidarität gebracht, indem jede einzelne von\nmehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit hafte, als ihr der adäquat verursachte\nSchaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar sei\n(Klageantwort 1 S. 21 ff.; Klageantwort 6 S. 22f.).\n\n2. Der Wortlaut von Art. 44 aBankG stimmte mit demjenigen von Art. 759 OR in der\nFassung vor 1992 überein. Damit konnte grundsätzlich der Gläubiger jeden Schuldner\nfür die ganze Schadensumme belangen (Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum\nSchweizerischen Bankengesetz, 12. Nachlieferung 2001 [nachfolgend 2001], N 1 zu\nArt. 44 BankG; BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 759 N 1). Das Bundesgericht ist nun aber\nvon der harten Linie, wonach das Verschulden nur beim Rückgriff zu berücksichtigen\nist, in BGE 122 III 324 ff. (ein Teil der nicht publizierten Erwägungen ist in Nobel, SZW\n1996, S. 234f. abgedruckt) in einem Fall, der nach altem OR zu beurteilen war,\nabgerückt. In Übereinstimmung mit den Parteien (vgl. Replik S. 97) ist davon\nauszugehen, dass niemand für Schaden gemäss Art. 44 aBankG und Art. 759 OR\nhaftet, den er nicht selbst adäquat verursacht hat. Es gilt somit eine differenzierte\nSolidarität, d.h. auch im Aussenverhältnis ist jede einzelne von mehreren haftpflichtigen\nPersonen nur insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen\nVerschuldens persönlich zurechenbar ist (BGE 132 III 577f. E. 7; BSK OR II-Widmer/\nBanz, Art. 759 N 3; vgl. Bodmer/Kleiner/Lutz [2001], N 2f. zu Art. 44 BankG; BSK\nBankG-Bertschinger, Art. 39 N 2; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit,\n2. Aufl., Zürich 1987, N 270, N 385; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches\nAktienrecht, Bern 1996, § 36 N 95; Heinrich Honsell, Solidarität und Rückgriff bei der\naktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage in: Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; BGE 127\nIII 455 E. 2b; BGE 4C.53/2003 S. 5, teilweise abgedruckt in Pra 2004 Nr. 40). Gemäss\nArt. 759 Abs. 2 OR können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden\neingeklagt werden, und der Kläger kann verlangen, dass der Richter im gleichen\nVerfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Als Gesamtschaden gilt\ndabei der Schaden, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand oder sich\naus mehreren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}