{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2007-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4110&type=1563347022&cHash=451e39955d8c1deb04c439ae0910063c", "Checksum": "b3794418f84466dfb4a2ffcc5b3dcfc0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:05:18", "Checksum": "511f1c3043598434b649949fa0ee0aa8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.11.2007 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, 15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt (Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008 neues Fenstervom 27. August 2009).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2001.1\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 15.11.2007\nEntscheiddatum: 15.11.2007\n\nEntscheid Handelsgericht, 15.11.2007\nArt. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung\nund Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der\nehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht,\n15. November 2007, HG.2001.1).Das Kassationsgericht hat dieses Urteil mit\nEntscheiden vom 18. November 2008 bestätigt. Das Bundesgericht hat das\nUrteil des Handelsgerichts und die Urteile des Kassationsgerichts bestätigt\n(Urteil 4A_65/2008 neues Fenstervom 3. August 2009 und Urteil 4A_67/2008\nneues Fenstervom 27. August 2009).\n\nZusammenfassung:\n\nDie Kreditanstalt Grabs in Liquidation (Klägerin) wurde 1880 als Bank gegründet. Seit 8.\nMärz 1993 betrug ihr Aktienkapital 5 Mio. Franken. Sie ging als selbständige\nRegionalbank per 1. Januar 1995 eine Partnerschaft mit dem Schweizer Verband der\nRaiffeisenbanken, St. Gallen (SVRB), ein, welcher ihr in verschiedenen Bereichen\nDienstleistungen zur Verfügung stellte. Nach dem Erscheinen eines Presseartikels,\nwelcher sich kritisch über die Kreditpolitik der Klägerin äusserte, schaltete sich die\nEidgenössische Bankenkommission (EBK) ein und verlangte von den Organen der\nKlägerin Auskunft. Die EBK rügte in der Folge verschiedene Mängel bei der Führung\ndes Bankinstituts und bei Kundenausleihungen. Mit Verfügung vom 10. Juli 1996\nentzog sie der Klägerin die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit als Bank.\nDie Verfügung wurde nicht eröffnet, nachdem der SVRB der Übernahme der Klägerin\nzugestimmt hatte. Am 16. Juli 1996 schloss die Klägerin mit dem SVRB einen\nGeschäftsübernahmevertrag. Die Parteien vereinbarten die Übertragung des\nBankgeschäftes (sämtliche Aktiven sowie bankmässigen Passiven und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEventualverbindlichkeiten) auf den SVRB bis spätestens 31. Dezember 1996. Die\nÜbergabe des Bankgeschäftes an den SVRB erfolgte zum damaligen Zeitpunkt „ohne\nZahlung eines Preises“, sofern sich das Aktienkapital der Klägerin nicht aufgrund einer\nunabhängigen Expertise bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 1997 als werthaltig\nerweisen sollte. Eine solche Expertise wurde in der Folge nicht eingeholt. An der\nGeneralversammlung der Klägerin vom 13. Juni 1998 wurde deren Liquidation\nbeschlossen, wobei die noch amtierenden Verwaltungsräte (nicht die beklagten\nVerwaltungsräte) als Liquidatoren amten sollten.\n\nAm 2. Januar 2001 reichte die Klägerin die vorliegende Klage gegen die oben\nerwähnten Beklagten und fünf ehemalige Verwaltungsräte ein, wobei sie den Antrag\nstellte, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von 10 Mio.\nFranken nebst Verzugszins zu verpflichten. Die Beklagten beantragten die Abweisung\nder Klage. Sie erhoben verschiedene Einwände, wie etwa, dass die Ansprüche verjährt\nseien. Sie bestritten das Bestehen eines Klumpenrisikos. Sie hätten dementsprechend\nein solches auch nicht feststellen und der EBK melden müssen. Ein Schaden sei nicht\nnachgewiesen. Der SVRB habe mit der Übernahme der Klägerin zum Nulltarif ein gutes\nGeschäft gemacht, nachdem insbesondere die Z. AG und X. sämtliche Kredite inklusive\nZinsen vollständig zurückbezahlt hätten.\n\nDas Handelsgericht wies am 7. Dezember 2004 verschiedene Verfahrenseinwände der\nBeklagten ab und ordnete zur Schadenhöhe ein Gutachten an. Die Klägerin und die\nfünf Verwaltungsräte schlossen im Dezember 2005 einen Vergleich, gemäss welchem\nsie der Klägerin Fr. 2'525'000.-- an den Schaden bezahlten. Damit hatte das\nHandelsgericht noch über einen Schadenbetrag von Fr. 7'475'000.-- zu befinden. Mit\nUrteil vom 15. November 2007 schützte es die Klage im Betrag von Fr. 7'475'000.--\nnebst Verzugszins. Es verpflichtete den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats,\nden vollen verbleibenden Schaden, d.h. Fr. 7'475'000.--, die ehemalige Revisionsstelle\ndavon Fr. 6'969'000.-- und den ehemaligen Direktor davon Fr. 5'808'250.--, je nebst\nVerzugszins und unter solidarischer Haftbarkeit mit den anderen Beklagten, zu\nbezahlen. Entsprechend wurden die Entscheidgebühr von Fr. 92'000.-- und die Kosten\ndes Gutachtens von rund Fr. 150'000.-- den Beklagten auferlegt. Sie haben an die\nAnwaltskosten der Klägerin rund Fr. 350'000.-- zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}