nachdem die Parteien diesbezüglich in Ziff. 1.2 des Vergleichs eine Regelung getroffen haben. Demgemäss wird entschieden: 1. Die Streitsache betreffend die Klägerin einerseits und die Beklagten 3, 4, 5, 7 sowie 9 andererseits wird als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 41'332.-- bezahlen die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 unter solidarischer Haftbarkeit. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14