Gemäss der Teilrechnung des Experten Dr. Max Gsell vom 18. Januar 2006 ist per 22. Dezember 2005 ein Aufwand von Fr. 29'520.05 entstanden. Davon haben die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 35 %, d.h. Fr. 10'332.--, zu tragen. Insgesamt haben damit die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 Gerichtskosten von Fr. 41'332.-- (Entscheidgebühr Fr. 28'000.--; Kosten des Wiedererwägungsentscheides Fr. 3'000.--; Expertisekosten Fr. 10'332.--) zu bezahlen. Es ist auf solidarische Haftbarkeit zu erkennen (Art. 271 Abs. 2 ZPO). Über die Parteikosten ist nicht zu befinden, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte