Grundsätzlich werden die Prozesskosten nach dem Prozessausgang, d.h. entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien, verlegt. Im vorliegenden Verfahren besteht nun aber kein Grund zur Annahme, dass in Anwendung der Ausnahmeregelungen von Art. 265 und Art. 266 ZPO von diesem Grundsatz abzuweichen wäre (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, N 1a zu Art. 264 ZPO). Erst nach Durchführung der Expertise wird feststehen, ob und in welchem Umfang die Klägerin mit ihrer Schadenersatzforderung durchdringt. Entsprechend werden die Prozesskosten zu verlegen sein. Gemäss der Teilrechnung des Experten Dr. Max Gsell vom 18. Januar 2006 ist per 22. Dezember 2005 ein Aufwand von Fr. 29'520.05 entstanden.