d) Die Beklagten 1 und 6 brachten vor, mit dem Beweisthema gemäss Ziff. 1b des Beweisbeschlusses vom 7. Dezember 2004 werde nachgeholt, was die Liquidatoren im Jahre 1998 hätten tun müssen ("Die Klägerin hat es unterlassen ... zu verlangen"; Beweisbeschluss S. 3). Die gesamten Kosten (Expertise, Gerichts- und Parteikosten) dieses Teils der Expertise seien damit – eben zufolge Unterlassung der Klägerin – von vornherein und unabhängig vom Prozessergebnis von der Klägerin zu tragen. Grundsätzlich werden die Prozesskosten nach dem Prozessausgang, d.h. entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien, verlegt.