ist als derjenige der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9. Dieser wie auch die für den Fall, dass der Klägerin ein Schadenersatz zuzusprechen ist, von den Beklagten 1 und 6 zu tragenden Anteile am Schadenersatz brauchen vorliegend nicht festgesetzt zu werden. In Berücksichtigung der Stellung und Verantwortung der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 als Verwaltungsräte und insbesondere ihres in Bezug auf die übrigen Beklagten eher als kleiner einzuschätzenden Verschuldens ist davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis solidarisch zur Bezahlung von 35 % des Gesamtschadens verpflichtet werden könnten.