Dabei geht es um die Solidarität der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 und insbesondere auch des Beklagten 8 im Aussenverhältnis. Festgehalten wird, dass die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 wohl betreffend Verschulden gleich zu behandeln seien, während beim Beklagten 8 ein etwas erhöhter Verschuldensanteil anzunehmen sei, da er Präsident des Verwaltungsrats gewesen sei. Im Referat Zellweger werden hingegen keine Ausführungen gemacht, welchen Anteil des Schadenersatzes jeder Mitschuldner im Innenverhältnis letztlich zu tragen hat (vgl. BÜRGI, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 759 aOR). Die endgültige Aufteilung des Schadens im Innenverhältnis ist massgebend für die Aufteilung der Prozesskosten.