759 Abs. 2 OR in der Fassung vor 1992 überein (vgl. Art. 759 Abs. 3 revOR, wo als Zumessungskriterium die "Würdigung aller Umstände" genannt wird; ferner Referat Zellweger S. 50 ff.). Die Beklagten 1 und 6 verweisen auf Seite 71 des nach Vorliegen der Klageantwortschriften verfassten und den Parteien an der ersten Vorbereitungsverhandlung abgegebenen Referats Zellweger, in welchem unter dem Titel "Verschulden (für den Fall, dass eine Haftung zu bejahen ist)" für den solidarisch haftenden Verwaltungsrat eine Haftungsquote von "ca. 60-80%" angenommen wurde. Dabei geht es um die Solidarität der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 und insbesondere auch des Beklagten 8 im Aussenverhältnis.