c) In Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass niemand für Schaden gemäss Art. 44 aBankG und Art. 759 OR haftet, den er nicht selbst adäquat verursacht hat. Es gilt somit eine differenzierte Solidarität, d.h. auch im Aussenverhältnis ist jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar ist. Im Innenverhältnis ist der Rückgriff nach Art. 44 aBankG unter mehreren Beteiligen vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des Einzelnen zu bestimmen. Der Wortlaut dieser Bestimmung stimmt mit Art. 759 Abs. 2 OR in der Fassung vor 1992 überein (vgl. Art.