Entsprechend der Dispositionsmaxime steht es der klägerischen Partei frei, welchen Anspruch sie in welchem Zeitpunkt und Umfang gerichtlich geltend machen will (vgl. BGE 110 II 115 E. 4). Die Parteien verfügen damit auch über die Möglichkeit, einen Prozess insbesondere durch Vergleich zu beenden (Art. 83 lit. b ZPO), bevor der Anspruch materiell geprüft worden ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, N 4 zu Art. 56 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte