Max Gsell am 18. Januar 2006 eine detaillierte Teilabrechnung über die Arbeit des Experten und seiner Mitarbeiter per 22. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 29'520.05 ein. Gegen den geltend gemachten Aufwand sind von den Parteien keine Einwendungen erhoben worden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 und 6 haben die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 anteilig die Expertisekosten bis zum 22. Dezember 2005, d.h. bis zum Eingang des Vergleichs beim Gericht, und nicht bis zur Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses des Handelsgerichts zu tragen. Entsprechend der Dispositionsmaxime steht es der klägerischen Partei frei, welchen Anspruch