b) In Bezug auf die vorliegend in Auftrag gegebene Expertise sind die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 für den bis zum Eingang des Vergleichs vom 20./21. Dezember 2005 entstandenen Aufwand anteilsmässig kostenpflichtig. Gemäss Schreiben des Experten vom 6. Dezember 2005 ist der Aufwand für die Einarbeitung in den Fall und für die Beantwortung der Frage 1 mehr oder weniger definitiv. Auf entsprechendes Ersuchen des Gerichts reichte Dr. rer.pol. Max Gsell am 18. Januar 2006 eine detaillierte Teilabrechnung über die Arbeit des Experten und seiner Mitarbeiter per 22. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 29'520.05 ein.