Die gesamte Entscheidgebühr kann damit vorliegend auf Fr. 120'000.-- festgesetzt werden. Nachdem zwei Vorbereitungsverhandlungen und eine Hauptverhandlung stattgefunden haben und ein Expertenauftrag erteilt worden ist, ist davon auszugehen, dass bis zum Eingang des Vergleichs vom 20./21. Dezember 2005 ein Anteil von rund 2/3 des bis zur Ausfertigung des Urteils sich ergebenden mutmasslichen Aufwandes entstanden ist. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie hoch die Haftungsquote der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ist, womit die von ihnen zu tragende Entscheidgebühr entsprechend festzusetzen ist. Hinzu kommen die Kosten für den Wiedererwägungsentscheid von Fr. 3'000.-- (vorne Ziff. 4 lit. f).