f) Mit Entscheid vom 15. April 2005 wies das Handelsgericht das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ab. Die Kosten dieses Entscheides wurden bei der Hauptsache belassen, womit diese nunmehr zu verlegen sind. Die Gerichtskosten sind, nachdem die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 mit ihrem Gesuch unterlegen sind, diesen vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass sich nicht der ganze Aufwand des Entscheides auf das Wiedererwägungsgesuch bezog, sondern auch Ausführungen zu machen waren, die, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht eingereicht worden wäre, im Endentscheid zu machen gewesen wären.