Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die Klägerin, bis zum 25. Januar 2005 eine zusätzliche Sicherheit von Fr. 17'500.-- für die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 zu leisten. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.-- wurden der Klägerin auferlegt. Diese gelten – wie soeben ausgeführt – als wohlbezahlt.