Mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die Klägerin, eine zusätzliche Sicherheitsleistung für die Beklagten 3, 4, 5, 7, 8 und 9 von Fr. 31'000.-- zu leisten (HG.2004.75-HGP). Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 700.-- wurden der Klägerin und dem Beklagten 8 je zur Hälfte auferlegt. Entsprechend den bereits gemachten Ausführungen gelten diese Kosten als von der Klägerin wohlbezahlt. e) Über die im Entscheid vom 10. Januar 2005 verlegten Gerichtskosten ist nicht zu befinden, nachdem dieser ausschliesslich die Beklagten 1, 6 und 8 als Gesuchsteller und die Klägerin als Gesuchsgegnerin betraf (Verfahren HG.2004.97-HGP).