d) Die Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. August 2004 (HG.2004.62- HGP) ist bei der vorliegenden Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen, da es ausschliesslich um einen Entscheid zwischen den Beklagten 1 und 6 als Gesuchsteller und der Klägerin als Gesuchsgegnerin ging.