Dieser Entscheid ist rechtskräftig, womit die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten als wohlbezahlt gelten. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin und die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 die in dieser rechtskräftigen Verfügung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenommene Kostenverteilung bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Ziff. 1.2 des Vergleichs berücksichtigt haben.