c) Der Handelsgerichtspräsident setzte mit Entscheid vom 28. Februar 2003 die Sicherheitsleistung der Klägerin für die Parteikosten der Beklagten 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, nachdem das Verfahren gegen die Beklagten 2 und 10 durch Vergleich erledigt worden war, auf Fr. 520'000.-- herab. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hatte die Klägerin an die Kosten dieser Verfügung von Fr. 2'500.-- einen Anteil von Fr. 400.-- zu bezahlen. Fr. 2'100.--, d.h. je Fr. 300.--, wurden den Beklagten 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 auferlegt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig, womit die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten als wohlbezahlt gelten.