b) Mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 19. November 2002 wurde die Streitsache in Bezug auf die Klägerin einerseits und die Beklagten 2 und 10 andererseits als erledigt abgeschrieben. Entsprechend Ziff. 4 des am 15./21./22. Oktober 2002 unterzeichneten Vergleichs trug die Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--. Diese gelten als wohlbezahlt, nachdem der Vergleich und der gestützt darauf erlassene, rechtskräftige Abschreibungsbeschluss die Beklagten 2 und 10 und nicht die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 betraf.