Diese Auslegung steht ferner auch in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2005, wonach ihr, nachdem ihr mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. April 2001 Gerichtskosten auferlegt worden sind, bei Abschluss des Hauptprozesses im Falle des Obsiegens keine Gerichtskosten mehr auferlegt würden. Die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- bleiben damit wohlbezahlt.