1.7 des Vergleichs verpflichtet, die im Abschreibungsbeschluss für den vorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten zu tragen. Mit dieser Formulierung anerkennen Parteien sinngemäss, dass im vorliegenden Abschreibungsbeschluss über rechtskräftig verlegte und bezahlte Gerichtskosten nicht mehr verfügt werden kann. Diese Auslegung steht ferner auch in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2005, wonach ihr, nachdem ihr mit rechtskräftigem Entscheid vom 3. April 2001 Gerichtskosten auferlegt worden sind, bei Abschluss des Hauptprozesses im Falle des Obsiegens keine Gerichtskosten mehr auferlegt würden.