100'000.-- und für die Parteikosten der Beklagten 1-10 von Fr. 623'400.-- zu leisten. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 3'000.-- wurden entsprechend dem Verfahrensausgang je zur Hälfte der Klägerin und den Beklagen 1-10 überbunden, die somit an die Gerichtskosten je 1/20 zu bezahlen hatten. Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Beklagten 1-10 bezahlten je ihren Anteil von Fr. 150.--. Ebenso ist von der Klägerin der Gerichtskostenanteil von Fr. 1'500.-- bezahlt worden. Die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 haben sich in Ziff. 1.7 des Vergleichs verpflichtet, die im Abschreibungsbeschluss für den vorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten zu tragen.