4. Nachdem gemäss Ziff. 1.7 des Vergleichs die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 die im Abschreibungsbeschluss für den vorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten tragen, ist zu prüfen, welche Gerichtskosten im vorliegenden Beschluss den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 aufzuerlegen sind, welche als wohlbezahlt gelten und welche erst im Endentscheid entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind. a) Mit Entscheid vom 3. April 2001 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die Klägerin, bis zum 15. Mai 2001 für die Gerichtskosten Sicherheit im Betrag von Fr.