759 OR zu berücksichtigen. Die Beklagten 1 und 6 verwiesen in diesem Zusammenhang auf das nach Durchführung des einfachen Schriftenwechsel anlässlich der ersten Vorbereitungsverhandlung den Parteien abgegebene Referat Zellweger, in welchem von einer Haftungsquote der Beklagten 3, 4, 5, 7, 8 und 9 von 60 - 80 % ausgegangen worden sei. Der Beklagte 6 brachte zusätzlich vor, die vom Gutachter erstellte Zwischenrechnung unterscheide nicht zwischen dem Aufwand, welcher für die Beantwortung des Beweisthemas gemäss Ziff. 1 lit. b des Beweisbeschlusses entstanden sei und demjenigen, welcher mit den weiteren Beweisthemen verbunden sei.