c) Die Beklagten 1 und 6 machten in den Eingaben vom 3. Februar 2006 geltend, die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 würden für die Gerichtskosten (inklusive die Expertisekosten) bis zum Zeitpunkt haften, da ihr Ausscheiden aus dem Prozess als Beklagte definitiv feststehe, d.h. bis zur Rechtskraft des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses. Die anteilsmässige Auferlegung der "Kosten bis dato" habe die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 OR zu berücksichtigen.