© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Beklagte 8 stellte mit Eingabe vom 12. Januar 2006 in Ziff. 2 den Antrag, der gerichtliche Gutachter sei anzuhalten, über seine Bemühungen bis zum Zeitpunkt des Teilvergleiches eine detaillierte, separate Abrechnung zu erstellen. Er machte geltend, um die Gerichtskosten adäquat verteilen zu können, sei es notwendig, dass das Gutachten kostenmässig entsprechend der Zeit vor und nach dem Ausscheiden gemäss Teilvergleich verteilt werde.