Massgebend sei ausschliesslich der Wortlaut von Ziff. 1.7 des Vergleichs, wonach die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 im Abschreibungsbeschluss die für den vorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten tragen würden. Die Anordnung einer Expertise wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Klägerin in Klage und Replik den behaupteten Schaden ausreichend substantiiert hätte. Im Übrigen stünden das Ergebnis dieses Gutachtens und dessen weiteres Schicksal noch nicht fest. Indem die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 durch zwei gemeinsam agierende Anwälte vertreten worden seien, sei durch diese Konzentration der Kräfte die Arbeitslast des Gerichts verringert worden.