a) Wie bereits ausgeführt, stimmte die Klägerin gemäss Schreiben vom 21. Dezember 2005 dem Vergleich auf der ausdrücklichen Grundlage zu, dass im Abschreibungsbeschluss gemäss Ziff. 1.7 des Vergleichs sämtliche bisherigen Prozesskosten betreffend die fünf Beklagten diesen auferlegt werden. In der Eingabe vom 9. Januar 2006 hielten die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 fest, die von der Klägerin erwähnte "ausdrückliche Grundlage" für den Abschluss des Vergleichs habe im Vergleichstext selber keinen Eingang gefunden, und ein solcher Vorbehalt der Klägerin sei an den Vergleichsverhandlungen weder erwähnt noch von den Parteien vereinbart worden. Massgebend sei ausschliesslich der Wortlaut von Ziff.