2. Damit kann die Streitsache in Bezug auf die Klägerin und die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben werden (Art. 83 lit. b ZPO). 3. In Bezug auf die Kostenverlegung machten die Parteien im wesentlichen was folgt geltend: