3.2 Die an der vorliegenden Vereinbarung beteiligten Beklagten verpflichten sich, dem Prozess der Klägerin gegen die im Prozess verbleibenden Beklagten in keiner Weise beizutreten, weder auf Seiten der Klägerin noch auf Seiten der Beklagten, weder als Streitberufene noch als Nebenintervenienten. 4 Schlussbestimmungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte