3.1 Die Klägerin behält sich ausdrücklich das Recht vor, ihre Ansprüche aus aktienrechtlicher und bankengesetzlicher Verantwortlichkeit gegen die nicht an der vorliegenden Vereinbarung beteiligten Beklagten im Prozess HG.2001.1-HGK vor Handelsgericht St. Gallen weiterhin geltend zu machen. Die vorliegende Vergleichsvereinbarung stellt nach dem Willen der Parteien keinen Gesamtvergleich über die aktienrechtlichen und bankengesetzlichen Verantwortlichkeitsansprüche dar und besitzt keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber den an dieser Vergleichsvereinbarung nicht beteiligten Prozessparteien.