Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 reichte die Klägerin einen Teilvergleich zwischen der Klägerin und den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ein, wobei sie festhielt, sie habe diesem Vergleich auf der ausdrücklichen Grundlage zugestimmt, dass das Handelsgericht gemäss Ziff. 1.7 des Vergleichs sämtliche bisherigen Prozesskosten betreffend die fünf Beklagten im Abschreibungsbeschluss den Beklagten auferlege. Gegen die übrigen drei nicht am Vergleich beteiligten Beklagten (Beklagte 1, 6 und 8) führe die Klägerin den Verantwortlichkeitsprozess unverändert weiter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klage über Fr. 10 Mio. nun bereits im Umfang von Fr. 2'625'000.-- anerkannt und bezahlt werde.