3. Subeventuell seien die vorhandenen Akten in der Strafuntersuchung Nr. Büro 3, 1995/000119 u.a. der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich editionsweise beizuziehen, und den Beklagten sei nach deren Eingang die Frist zur Ergänzung der Klageantwort neu zu eröffnen. 4. I., vertreten durch RA Till Gontersweiler, Besser & Gontersweiler, Neumarkt 6, 8025 Zürich, wird gemäss Art. 49 ZPO der Streit verkündet. 5. J. wird gemäss Art. 49 ZPO der Streit verkündet. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen