Die Klägerin hält an ihrem Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 2. Januar 2001 fest. Die Klägerin beantragt, die Sistierungs- und Editionsanträge der Beklagten 3 bis 5 und 7 bis 9 abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss der von der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich unter der Nr. Büro 3, 1995/000119 u.a. geführten Strafuntersuchung, und den Beklagten sei die Frist zur Ergänzung der Klageantwort nach Edition sämtlicher Untersuchungsakten neu zu eröffnen.