{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2006-04-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4242&type=1563347022&cHash=9f3615f6d03e2e95fa7462e947e14dac", "Checksum": "a252106d9c10a07c8b7328b7ec837d64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:57:03", "Checksum": "fc0d26060662f44f65a62fb78bd3c689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1).\n\nb) In Bezug auf die vorliegend in Auftrag gegebene Expertise sind die Beklagten 3, 4, 5,\n7 und 9 für den bis zum Eingang des Vergleichs vom 20./21. Dezember 2005\nentstandenen Aufwand anteilsmässig kostenpflichtig. Gemäss Schreiben des Experten\nvom 6. Dezember 2005 ist der Aufwand für die Einarbeitung in den Fall und für die\nBeantwortung der Frage 1 mehr oder weniger definitiv. Auf entsprechendes Ersuchen\ndes Gerichts reichte Dr. rer.pol. Max Gsell am 18. Januar 2006 eine detaillierte\nTeilabrechnung über die Arbeit des Experten und seiner Mitarbeiter per 22. Dezember\n2005 in der Höhe von Fr. 29'520.05 ein. Gegen den geltend gemachten Aufwand sind\nvon den Parteien keine Einwendungen erhoben worden. Entgegen den Ausführungen\nder Beklagten 1 und 6 haben die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 anteilig die Expertisekosten\nbis zum 22. Dezember 2005, d.h. bis zum Eingang des Vergleichs beim Gericht, und\nnicht bis zur Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses des Handelsgerichts zu\ntragen. Entsprechend der Dispositionsmaxime steht es der klägerischen Partei frei,\nwelchen Anspruch sie in welchem Zeitpunkt und Umfang gerichtlich geltend machen\nwill (vgl. BGE 110 II 115 E. 4). Die Parteien verfügen damit auch über die Möglichkeit,\neinen Prozess insbesondere durch Vergleich zu beenden (Art. 83 lit. b ZPO), bevor der\nAnspruch materiell geprüft worden ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, N 4 zu Art. 56\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZPO). Mit dem Eingang des Vergleichs beim Gericht stand fest, dass der Anspruch der\nKlägerin gegenüber den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 nicht mehr zu prüfen war, womit der\nExpertenauftrag zu jenem Zeitpunkt, wenn ausschliesslich die Klägerin und die\nBeklagten 3, 4, 5, 7 und 9 Parteien des vorliegenden Verfahrens wären, zu widerrufen\ngewesen wäre. Die Einholung einer Expertise ist indessen nach wie vor notwendig,\nnachdem der Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten 1, 6 und 8 gerichtlich zu\nbeurteilen ist. Die Kostentragungspflicht der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 für die Expertise\nbesteht damit anteilig bis zum 22. Dezember 2005.\n\nc) In Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass\nniemand für Schaden gemäss Art. 44 aBankG und Art. 759 OR haftet, den er nicht\nselbst adäquat verursacht hat. Es gilt somit eine differenzierte Solidarität, d.h. auch im\nAussenverhältnis ist jede einzelne von mehreren haftpflichtigen Personen nur insoweit\nhaftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens persönlich\nzurechenbar ist. Im Innenverhältnis ist der Rückgriff nach Art. 44 aBankG unter\nmehreren Beteiligen vom Richter nach dem Grade des Verschuldens des Einzelnen zu\nbestimmen. Der Wortlaut dieser Bestimmung stimmt mit Art. 759 Abs. 2 OR in der\nFassung vor 1992 überein (vgl. Art. 759 Abs. 3 revOR, wo als Zumessungskriterium die\n\"Würdigung aller Umstände\" genannt wird; ferner Referat Zellweger S. 50 ff.). Die\nBeklagten 1 und 6 verweisen auf Seite 71 des nach Vorliegen der\nKlageantwortschriften verfassten und den Parteien an der ersten\nVorbereitungsverhandlung abgegebenen Referats Zellweger, in welchem unter dem\nTitel \"Verschulden (für den Fall, dass eine Haftung zu bejahen ist)\" für den solidarisch\nhaftenden Verwaltungsrat eine Haftungsquote von \"ca. 60-80%\" angenommen wurde.\nDabei geht es um die Solidarität der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 und insbesondere auch\ndes Beklagten 8 im Aussenverhältnis. Festgehalten wird, dass die Beklagten 3, 4, 5, 7\nund 9 wohl betreffend Verschulden gleich zu behandeln seien, während beim\nBeklagten 8 ein etwas erhöhter Verschuldensanteil anzunehmen sei, da er Präsident\ndes Verwaltungsrats gewesen sei. Im Referat Zellweger werden hingegen keine\nAusführungen gemacht, welchen Anteil des Schadenersatzes jeder Mitschuldner im\nInnenverhältnis letztlich zu tragen hat (vgl. BÜRGI, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art.\n759 aOR). Die endgültige Aufteilung des Schadens im Innenverhältnis ist massgebend\nfür die Aufteilung der Prozesskosten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der vom\nBeklagten 8 endgültig zu tragende Schadenanteil in einem gewissen Umfang grösser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist als derjenige der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9. Dieser wie auch die für den Fall, dass\nder Klägerin ein Schadenersatz zuzusprechen ist, von den Beklagten 1 und 6 zu\ntragenden Anteile am Schadenersatz brauchen vorliegend nicht festgesetzt zu werden.\nIn Berücksichtigung der Stellung und Verantwortung der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 als\nVerwaltungsräte und insbesondere ihres in Bezug auf die übrigen Beklagten eher als\nkleiner einzuschätzenden Verschuldens ist davon auszugehen, dass diese im\nInnenverhältnis solidarisch zur Bezahlung von 35 % des Gesamtschadens verpflichtet\nwerden könnten. Wird entsprechend den Kautionsverfügungen von Gerichtskosten bei\neinem Endentscheid von Fr. 120'000.-- ausgegangen, ergeben sich für den\nVerfahrensstand im Zeitpunkt des Eingangs des Vergleichs Gerichtskosten von Fr.\n80'000.--. Der von den Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 zu tragende Anteil beträgt damit Fr.\n28'000.--.\n\n"}