{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2006-04-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4242&type=1563347022&cHash=9f3615f6d03e2e95fa7462e947e14dac", "Checksum": "a252106d9c10a07c8b7328b7ec837d64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:57:03", "Checksum": "fc0d26060662f44f65a62fb78bd3c689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1).\n\nb) Mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 19. November 2002 wurde die\nStreitsache in Bezug auf die Klägerin einerseits und die Beklagten 2 und 10\nandererseits als erledigt abgeschrieben. Entsprechend Ziff. 4 des am 15./21./22.\nOktober 2002 unterzeichneten Vergleichs trug die Klägerin die Gerichtskosten von Fr.\n5'000.--. Diese gelten als wohlbezahlt, nachdem der Vergleich und der gestützt darauf\nerlassene, rechtskräftige Abschreibungsbeschluss die Beklagten 2 und 10 und nicht\ndie Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 betraf.\n\nc) Der Handelsgerichtspräsident setzte mit Entscheid vom 28. Februar 2003 die\nSicherheitsleistung der Klägerin für die Parteikosten der Beklagten 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8\nund 9, nachdem das Verfahren gegen die Beklagten 2 und 10 durch Vergleich erledigt\nworden war, auf Fr. 520'000.-- herab. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens\nhatte die Klägerin an die Kosten dieser Verfügung von Fr. 2'500.-- einen Anteil von Fr.\n400.-- zu bezahlen. Fr. 2'100.--, d.h. je Fr. 300.--, wurden den Beklagten 3, 4, 5, 6, 7, 8\nund 9 auferlegt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig, womit die der Klägerin auferlegten\nGerichtskosten als wohlbezahlt gelten. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass\ndie Klägerin und die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 die in dieser rechtskräftigen Verfügung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgenommene Kostenverteilung bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Ziff.\n1.2 des Vergleichs berücksichtigt haben.\n\nd) Die Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 25. August 2004 (HG.2004.62-\nHGP) ist bei der vorliegenden Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen, da es\nausschliesslich um einen Entscheid zwischen den Beklagten 1 und 6 als Gesuchsteller\nund der Klägerin als Gesuchsgegnerin ging.\n\nMit Entscheid vom 12. Oktober 2004 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die\nKlägerin, eine zusätzliche Sicherheitsleistung für die Beklagten 3, 4, 5, 7, 8 und 9 von\nFr. 31'000.-- zu leisten (HG.2004.75-HGP). Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 700.--\nwurden der Klägerin und dem Beklagten 8 je zur Hälfte auferlegt. Entsprechend den\nbereits gemachten Ausführungen gelten diese Kosten als von der Klägerin wohlbezahlt.\n\ne) Über die im Entscheid vom 10. Januar 2005 verlegten Gerichtskosten ist nicht zu\nbefinden, nachdem dieser ausschliesslich die Beklagten 1, 6 und 8 als Gesuchsteller\nund die Klägerin als Gesuchsgegnerin betraf (Verfahren HG.2004.97-HGP).\n\nMit Entscheid vom 21. Januar 2005 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die\nKlägerin, bis zum 25. Januar 2005 eine zusätzliche Sicherheit von Fr. 17'500.-- für die\nBeklagten 3, 4, 5, 7 und 9 zu leisten. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.--\nwurden der Klägerin auferlegt. Diese gelten – wie soeben ausgeführt – als wohlbezahlt.\n\nf) Mit Entscheid vom 15. April 2005 wies das Handelsgericht das\nWiedererwägungsgesuch der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ab. Die Kosten dieses\nEntscheides wurden bei der Hauptsache belassen, womit diese nunmehr zu verlegen\nsind. Die Gerichtskosten sind, nachdem die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 mit ihrem\nGesuch unterlegen sind, diesen vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Bei\nder Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass sich nicht der ganze\nAufwand des Entscheides auf das Wiedererwägungsgesuch bezog, sondern auch\nAusführungen zu machen waren, die, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht\neingereicht worden wäre, im Endentscheid zu machen gewesen wären. Damit erscheint\nes angemessen, die Entscheidgebühr für den Wiedererwägungsentscheid auf Fr.\n3'000.-- festzusetzen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. a) Im Entscheid vom 3. April 2001 setzte der Handelsgerichtspräsident die Kaution\nfür die Gerichtskosten einstweilen, d.h. ohne Berücksichtigung eines allfälligen\nBeweisverfahrens, auf Fr. 100'000.-- fest (Ziff. 332 i.V.m. Ziff. 304 lit. c GKT). Der\nHandelsgerichtspräsident erhöhte die Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten mit\nEntscheid vom 10. Januar 2005 (HG.2004.97-HGP) in Berücksichtigung der\nVorbereitungsverhandlung und des verfügten Beweisverfahrens inklusive\nSchlussverhandlung um 20% bzw. Fr. 20'000.--. Die gesamte Entscheidgebühr kann\ndamit vorliegend auf Fr. 120'000.-- festgesetzt werden. Nachdem zwei\nVorbereitungsverhandlungen und eine Hauptverhandlung stattgefunden haben und ein\nExpertenauftrag erteilt worden ist, ist davon auszugehen, dass bis zum Eingang des\nVergleichs vom 20./21. Dezember 2005 ein Anteil von rund 2/3 des bis zur Ausfertigung\ndes Urteils sich ergebenden mutmasslichen Aufwandes entstanden ist. Es ist\nnachfolgend zu prüfen, wie hoch die Haftungsquote der Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 ist,\nwomit die von ihnen zu tragende Entscheidgebühr entsprechend festzusetzen ist.\nHinzu kommen die Kosten für den Wiedererwägungsentscheid von Fr. 3'000.-- (vorne\nZiff. 4 lit. f).\n\n"}