{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-04-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-1_2006-04-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4242&type=1563347022&cHash=9f3615f6d03e2e95fa7462e947e14dac", "Checksum": "a252106d9c10a07c8b7328b7ec837d64"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:57:03", "Checksum": "fc0d26060662f44f65a62fb78bd3c689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 03.04.2006 HG.2001.1\nRegeste:\nArt. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1).\n\na) Wie bereits ausgeführt, stimmte die Klägerin gemäss Schreiben vom 21. Dezember\n2005 dem Vergleich auf der ausdrücklichen Grundlage zu, dass im\nAbschreibungsbeschluss gemäss Ziff. 1.7 des Vergleichs sämtliche bisherigen\nProzesskosten betreffend die fünf Beklagten diesen auferlegt werden. In der Eingabe\nvom 9. Januar 2006 hielten die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 fest, die von der Klägerin\nerwähnte \"ausdrückliche Grundlage\" für den Abschluss des Vergleichs habe im\nVergleichstext selber keinen Eingang gefunden, und ein solcher Vorbehalt der Klägerin\nsei an den Vergleichsverhandlungen weder erwähnt noch von den Parteien vereinbart\nworden. Massgebend sei ausschliesslich der Wortlaut von Ziff. 1.7 des Vergleichs,\nwonach die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 im Abschreibungsbeschluss die für den\nvorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten tragen würden. Die Anordnung einer\nExpertise wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Klägerin in Klage und Replik den\nbehaupteten Schaden ausreichend substantiiert hätte. Im Übrigen stünden das\nErgebnis dieses Gutachtens und dessen weiteres Schicksal noch nicht fest. Indem die\nBeklagten 3, 4, 5, 7 und 9 durch zwei gemeinsam agierende Anwälte vertreten worden\nseien, sei durch diese Konzentration der Kräfte die Arbeitslast des Gerichts verringert\nworden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Der Beklagte 8 stellte mit Eingabe vom 12. Januar 2006 in Ziff. 2 den Antrag, der\ngerichtliche Gutachter sei anzuhalten, über seine Bemühungen bis zum Zeitpunkt des\nTeilvergleiches eine detaillierte, separate Abrechnung zu erstellen. Er machte geltend,\num die Gerichtskosten adäquat verteilen zu können, sei es notwendig, dass das\nGutachten kostenmässig entsprechend der Zeit vor und nach dem Ausscheiden\ngemäss Teilvergleich verteilt werde.\n\nc) Die Beklagten 1 und 6 machten in den Eingaben vom 3. Februar 2006 geltend, die\nBeklagten 3, 4, 5, 7 und 9 würden für die Gerichtskosten (inklusive die Expertisekosten)\nbis zum Zeitpunkt haften, da ihr Ausscheiden aus dem Prozess als Beklagte definitiv\nfeststehe, d.h. bis zur Rechtskraft des entsprechenden Abschreibungsbeschlusses. Die\nanteilsmässige Auferlegung der \"Kosten bis dato\" habe die differenzierte Solidarität\ngemäss Art. 759 OR zu berücksichtigen. Die Beklagten 1 und 6 verwiesen in diesem\nZusammenhang auf das nach Durchführung des einfachen Schriftenwechsel anlässlich\nder ersten Vorbereitungsverhandlung den Parteien abgegebene Referat Zellweger, in\nwelchem von einer Haftungsquote der Beklagten 3, 4, 5, 7, 8 und 9 von 60 - 80 %\nausgegangen worden sei. Der Beklagte 6 brachte zusätzlich vor, die vom Gutachter\nerstellte Zwischenrechnung unterscheide nicht zwischen dem Aufwand, welcher für die\nBeantwortung des Beweisthemas gemäss Ziff. 1 lit. b des Beweisbeschlusses\nentstanden sei und demjenigen, welcher mit den weiteren Beweisthemen verbunden\nsei. Nachdem die gesamten Kosten (Expertise, Gerichts- und Parteikosten) dieses Teils\nder Expertise (Beweisthema Ziff. 1 lit. b) zufolge der im Beweisbeschluss erwähnten\nUnterlassung der Klägerin von vornherein in jedem Fall und völlig unabhängig vom\nweiteren Prozessergebnis die Klägerin zu tragen haben, könne die Teilrechnung keine\ngenügende Grundlage für die im Abschreibungsbeschluss zu verlegenden Kosten sein.\n\n4. Nachdem gemäss Ziff. 1.7 des Vergleichs die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9 die im\nAbschreibungsbeschluss für den vorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten\ntragen, ist zu prüfen, welche Gerichtskosten im vorliegenden Beschluss den Beklagten\n3, 4, 5, 7 und 9 aufzuerlegen sind, welche als wohlbezahlt gelten und welche erst im\nEndentscheid entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind.\n\na) Mit Entscheid vom 3. April 2001 verpflichtete der Handelsgerichtspräsident die\nKlägerin, bis zum 15. Mai 2001 für die Gerichtskosten Sicherheit im Betrag von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n100'000.-- und für die Parteikosten der Beklagten 1-10 von Fr. 623'400.-- zu leisten.\nDie Kosten dieser Verfügung von Fr. 3'000.-- wurden entsprechend dem\nVerfahrensausgang je zur Hälfte der Klägerin und den Beklagen 1-10 überbunden, die\nsomit an die Gerichtskosten je 1/20 zu bezahlen hatten. Der Entscheid ist rechtskräftig.\nDie Beklagten 1-10 bezahlten je ihren Anteil von Fr. 150.--. Ebenso ist von der Klägerin\nder Gerichtskostenanteil von Fr. 1'500.-- bezahlt worden. Die Beklagten 3, 4, 5, 7 und 9\nhaben sich in Ziff. 1.7 des Vergleichs verpflichtet, die im Abschreibungsbeschluss für\nden vorliegenden Vergleich erhobenen Gerichtskosten zu tragen. Mit dieser\nFormulierung anerkennen Parteien sinngemäss, dass im vorliegenden\nAbschreibungsbeschluss über rechtskräftig verlegte und bezahlte Gerichtskosten nicht\nmehr verfügt werden kann. Diese Auslegung steht ferner auch in Übereinstimmung mit\ndem Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2005, wonach ihr, nachdem ihr mit\nrechtskräftigem Entscheid vom 3. April 2001 Gerichtskosten auferlegt worden sind, bei\nAbschluss des Hauptprozesses im Falle des Obsiegens keine Gerichtskosten mehr\nauferlegt würden. Die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- bleiben\ndamit wohlbezahlt.\n\n"}