haben unter Druck setzen lassen und nicht - wie man dies von einem Kaufmann erwarten darf - die Vertragsunterlagen hinreichend sorgfältig geprüft haben (Erw. 15). h) Demnach sind alle Schadenersatzvoraussetzungen von Art. 41 OR im Bezug auf die Klage der Kläger 5, 10 und 15 gegen den Beklagten 4 erfüllt. Der Beklagte 4 wird deshalb verpflichtet, dem Kläger 5 Fr. 40'086.35, dem Kläger 10 Fr. 17'626.40 und dem Kläger 15 Fr. 12'415.60 zu bezahlen; je zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September 1997. Im Übrigen werden die Klagen gegen den Beklagten 4 abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 88/88