Aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Beweise kommt das Handelsgericht sodann zum Schluss, dass der Beklagten 4 mit Wissen um die tatsächlichen Umstände (insbesondere bezüglich Qualität des Vertriebssystems der A. AG und über die irreführende Vorinformation der Kläger 5, 10 und 15 mittels Werbemailing) vorsätzlich arglistig getäuscht hat, ihm demnach ein schweres Verschulden am Schaden der Kläger 5, 10 und 15 anzulasten ist. Gleichzeitig erkennt das Handelsgericht aber auch auf ein Selbstverschulden genannter Kläger im Umfang von zehn Prozent der gutgeheissenen Schadenssumme, da sie sich vom Beklagten 4