g) Das Handelsgericht hat aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel entschieden, dass dem Beklagten 4 im Verhalten zu den Klägern 5, 10 und 15 ein widerrechtliches Verhalten i.S. von Art. 41 OR, d.h. ein vorsätzliches unlauteres Verhalten i.S.v. Art. 3 lit. b und i UWG sowie Betrug i.S. von Art. 146 Abs. 1 OR vorgeworfen werden muss (vgl. Erw. 13). h) Auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beklagten 4 und dem Schaden der Kläger 5, 10 und 15 wurde bejaht (Erw. 14).