© Kanton St.Gallen 2025 Seite 87/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verjährungsfristen für vorsätzlich begangenen unlauteren Wettbewerb zur Anwendung kommen (vgl. Erw. 11). f) Das Handelsgericht hat für die Kläger 5, 10 und 15 einen Schaden in der Höhe der Gestehungskosten (Kaufpreis) zuzüglich Zinsen bejaht. Dahingegen hat es die Position "Schadenersatz" (Fr. 19759.00) des Klägers 15 zuzüglich des hierfür verlangten Zinses (Fr. 2'014.30) mangels hinreichender Substantiierung und mangels rechtsgenüglichem Beweis abgewiesen (Erw. 12).