d) Sodann hat das Handelsgericht entschieden, dass aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel nur die Kläger 5, 10 und 15 bewiesenermassen in direkter Beziehung zum Beklagten 4 gestanden haben, da der Beklagte 4 die Verkaufsverhandlungen mit genannten Klägern selbst geführt hat. Dahingegen ist für das Handelsgericht durch die vom Kläger 36 selbst ins Recht gelegten Unterlagen eine direkte Beziehung des Klägers 36 zum Beklagten 4 nicht hinreichend bewiesen (Erw. 10.3). e) Die Forderungen der Kläger 5, 10 und 15 aus Art. 41 OR sind nicht verjährt, zumal vorliegend die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen sowie die längeren