Insofern die Klagen der Kläger 1 - 39 gegen den Beklagten 2 gerichtet sind, so sind diese als gegenstandslos abzuschreiben, da der Beklagte 2 verstorben ist und die von ihm hinterlassene Erbschaft mittlerweile amtlich liquidiert worden ist; ohne dass die Kläger im Rahmen dieser amtlichen Liquidation - gemäss Amtsauskunft des zuständigen Liquidators - irgendwelche Ansprüche geltend gemacht hätten.