W. ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen in der direkten Beziehung zum Geschädigten vorgeworfen werden kann. Da vorliegend keiner der Kläger 1 bis 39 bis zum Vertragsschluss in einer solchen direkter Beziehung zu den Beklagten 1, 2, 3 und 5 gestanden haben, sind sämtliche Klagen aus unmittelbarem Gläubigerschaden gegen die Beklagten 1, 3 und 5 abzuweisen (vgl. Erw. 9.2.4., 10.1 und 10.2). Insofern die Klagen der Kläger 1 - 39 gegen den Beklagten 2 gerichtet sind, so sind diese als gegenstandslos abzuschreiben, da der Beklagte 2 verstorben ist und die von ihm hinterlassene Erbschaft mittlerweile amtlich liquidiert worden ist;