c) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts haftet ein Organ einer Aktiengesellschaft im Rahmen einer Klage aus unmittelbarem Gläubigerschaden bei einem widerrechlichten Verhalten i.S.v. Art. 41 OR nur dann, wenn sein Verhalten Pflichten verletzt, welche ihm gegenüber dem Geschädigten persönlich obliegen, ihm m.a.W. ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen in der direkten Beziehung zum Geschädigten vorgeworfen werden kann.